Das Testament und die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung.

Mit dem neuen Gesetz zur Patientenverfügung, gültig seit 01.09.2009, ist die grundgesetzlich geregelte Würde bis ans Lebensende geregelt. Frühzeitig festgelegt, d. h. im gesunden bzw. hinreichend entscheidungsfähigen Zustand, definiert die Patientenverfügung die Wünsche eines Menschen für den Fall, in dem er selbst nicht mehr in der Lage ist, einen eigenen Willen zu bilden oder mitzuteilen.


Der hiermit zum Ausdruck gebrachte Wille hinsichtlich einer Behandlung oder Nichtbehandlung bis zum Eintritt des Todes ist für die Ärzte bindend, und zwar unabhängig von der Art, der Schwere und dem Stadium der Erkrankung.


Zu beachten ist allerdings, dass eine Patientenverfügung allein nicht ausreicht. Zusätzlich zu diesem Dokument empfehlen wir Ihnen, unbedingt eine sogenannte Vorsorgevollmacht mit auszufüllen. Damit garantieren Sie für den Fall der Fälle, dass eine Person Ihres Vertrauens Ihre medizinischen Wünsche und behördlichen Angelegenheiten rechtmäßig regeln kann

Wir beraten Sie gerne.

 

Das Testament.

Im Hinblick auf die komplizierte Rechtslage bei einem Testament ist es grundsätzlich sinnvoll und ratsam, einen Rechtsanwalt bzw. Notar einzuschalten. Eine unzureichende testamentarische Willenserklärung kann große Spannungen erzeugen und gravierende Missverständnisse nach sich ziehen – womit die möglicherweise eingesparten Kosten nicht zu rechtfertigen sind.


Haben Sie hierzu Fragen? 
Wir helfen Ihnen gerne weiter.


Ohne Einschränkung ist die Abfassung und Hinterlegung eines privaten Testamentes zu empfehlen. Hiermit bestimmen Sie, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschehen soll. Es muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Außerdem dürfen Ort und Datum nicht fehlen.